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Schwerbehindertenausweis

 
Der Ausweis für Schwerbehinderte ermöglicht die Inanspruchnahme von verschiedenen Rechten und Vergünstigungen. Jedoch sollte vor Beantragung überlegt werden, ob es wirklich notwendig ist einen Schwerbehindertenausweis zu beantragen. Denn oft erschwert ein solcher Ausweis das Finden einer Anstellung, da der Arbeitgeber die gesetzlichen Konsequenzen oft fürchtet. Außerdem sind die notwendigen Untersuchungen nicht jedermanns Sache. Deshalb ist es immer besser, vorher unabhängige Beratungsstellen aufzusuchen, die hier weiterhelfen können.
 
1. Aussteller
Der Ausweis für Schwerbehinderte wird vom zuständigen Versorgungsamt (Adresse bei der Gemeindeverwaltung erfragen) auf Antrag ausgestellt. Das Versorgungsamt muß jedoch einen "Grad der Behinderung" von mindestens 50 feststellen.
 
2. Gestaltung des Ausweises
Der Ausweis ist mit einem fälschungssicheren Aufdruck in der Grundfarbe grün versehen. 
Schwerbehinderte, die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr in Anspruch nehmen können, haben einen Ausweis mit einem zusätzlichen halbseitigen orangefarbenen Flächenaufdruck. 

Finanzielle Erleichterungen gibt es je nach Eintrag im Ausweis.
 
Auf der Vorderseite gibt es folgende Eintragungen:
VB 
Der Ausweisinhaber hat Anspruch auf Versorgung nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. 

EB
Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 50%. Inhaber erhält Entschädigung nach § 28 des Bundesentschädigungsgesetzes.
 
Auf der Rückseite gibt es folgende Eintragungen:
 
aG
außergewöhnlich gehbehindert
 
H
hilflos
 
BI
blind
 
RF
befreit von der Rundfunkgebührenpflicht und Telefongebührenermäßigung
 
1. KL.
darf mit Fahrausweis 2.Klasse die 1.Klasse in Eisenbahnen benutzen 

Im Ausweis mit orangefarbenen Flächenaufdruck 

gibt es folgende zusätzliche Einträge: 

Auf der Vorderseite: 


sowie der Satz: "Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen" 

Auf der Rückseite im ersten Feld: 


Gehbehindert
 
3. Gültigkeitsdauer
Die Gültigkeit des Ausweises wird für die Dauer von längstens 5 Jahren vom Monat der Ausstellung an befristet. Erhält der Ausweisinhaber Rentenleistungen nach dem sozialen Entschädigungsgesetz ("VB", "EB" oder "Kriegsbeschädigt) kann sie auf längstens 15 Jahre befristet werden. 

Bei Schwerbehinderten unter 10 Jahren sind die Ausweise bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres befristet. Ab dem 10. Lebensjahr wird ein Paßbild eingefügt. Schwerbehinderte zwischen 10 und 15 Jahren erhalten ihren Ausweis bis längstens zum Ende des Monats befristet, in dem der Inhaber das 20. Lebensjahr vollendet. 

Seit 2004 können Ausweise auch unbefristet ausgestellt werden. Das ist in Fällen möglich, in denen eine Neufeststellung wegen einer wesentlichen Änderung der für die Feststellung maßgebend gewesenen gesundheitlichen Verhältnisse nicht zu erwarten ist. 

Bei nichtdeutschen Schwerbehinderten deren Aufenthaltsgenehmigung/-gestattung oder Arbeitserlaubnis befristet ist, ist längstens bis zum Ende des Monats gültig, in dem diese Frist endet. 

Die Gültigkeitsdauer kann auf Antrag höchstens zweimal verlängert werden. Dann heißt es wieder einen neuen Ausweis beantragen. 

Der Monat und das Jahr bis zu deren Ende der Ausweis gültig sein soll wird auf der Vorderseite des Ausweises vermerkt.