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Kraftfahrzeughilfe-Verordnung und Merkblatt

vom 28. September 1987 (BGBI. I S. 2251), geändert durch Erste ÄndVO vom 30. September 1991 (BGBI. I S.1950) 

Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBI. I S.1881), der durch Artikel 16 des Gesetzes vom 1. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1205) geändert worden ist, auf Grund des § 27 f. in Verbindung mit § 26 Abs. 6 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. I S.21) und auf Grund des § 11 Abs. 3 Satz 3 des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBI. I S. 1421) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1 Grundsatz

Kraftfahrzeughilfe zur Eingliederung Behinderter in das Arbeitsleben richtet sich bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung, der Kriegsopferfürsorge und der Bundesanstalt für Arbeit sowie den Trägern der begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben nach dieser Verordnung.
 
§ 2 Leistungen

(1) Die Kraftfahrzeughilfe umfaßt Leistungen 
  1. Zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges, 
  2. Für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung, 
  3. Zur Erlangung einer Fahrerlaubnis. 
(2) Die Leistungen werden als Zuschüsse und nach Maßgabe des § 9 als Darlehen erbracht.
 
§ 3 Persönliche Voraussetzungen

(1) Die Leistungen setzen voraus, daß 
  1. Der Behinderte infolge seiner Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um seinen Arbeits- oder Ausbildungsort oder den Ort einer sonstigen Maßnahme der beruflichen Bildung zu erreichen, und
  2. Der Behinderte ein Kraftfahrzeug führen kann oder gewährleistet ist, daß ein Dritter das Kraftfahrzeug für ihn führt. 
(2) Absatz 1 gilt auch für in Heimarbeit Beschäftigte im Sinne des § 12 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, wenn das Kraftfahrzeug wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist, um beim Auftraggeber die Ware abzuholen oder die Arbeitsergebnisse abzuliefern. 

(3) Ist der Behinderte zur Berufsausübung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nicht nur vorübergehend auf ein Kraftfahrzeug angewiesen, wird Kraftfahrzeughilfe geleistet, wenn er infolge seiner Behinderung nur auf diese Weise dauerhaft beruflich eingegliedert werden kann und die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber nicht üblich oder zumutbar ist. 

(4) Sofern nach den für den Träger geltenden besonderen Vorschriften Kraftfahrzeughilfe für Behinderte die nicht Arbeitnehmer sind, in Betracht kommt sind, die Absätze 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
 
§ 4 Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs

(1) Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs setzt voraus, daß der Behinderte nicht über ein Kraftfahrzeug verfügt, das die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt und dessen weitere Benutzung ihm zumutbar ist. 

(2) Das Kraftfahrzeug muß nach Größe und Ausstattung den Anforderungen entsprechen die sich im Einzelfall aus der Behinderung ergeben und, soweit erforderlich, eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung ohne unverhältnismäßigen Mehraufwand ermöglichen. 

(3) Die Beschaffung eines Gebrauchtwagens kann gefördert werden, wenn er die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt und sein Verkehrswert mindestens 50 vom Hundert des seinerzeitigen Neuwagenpreises beträgt.
 
§ 5 Bemessungsbetrag

(1) Die Beschaffung eines Kraftfahrzeugs wird bis zu einem Betrag in Höhe des Kaufpreises, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 22.000 Euro gefördert. Die Kosten einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung bleiben bei der Ermittlung unberücksichtigt 

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 wird im Einzelfall ein höherer Betrag zugrunde gelegt, wenn Art oder Schwere der Behinderung ein Kraftfahrzeug mit höherem Kaufpreis zwingend erfordert. 

(3) Zuschüsse öffentlich-rechtlicher Stellen zu dem Kraftfahrzeug, auf die ein vorrangiger Anspruch besteht oder die vorrangig nach pflichtgemäßen Ermessen zu leisten sind, und der Verkehrswert eines Altwagens sind von dem Betrag nach Absatz 1 oder 2 abzusetzen.
 
§ 6 Art und Höhe der Förderung

(1) Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs wird in der Regel als Zuschuß geleistet. Der Zuschuß richtet sich nach dem Einkommen des Behinderten nach Maßgabe der folgenden Tabelle: 

Einkommen                                                     Zuschuß 
bis zu v. H. der monatlichen Bezugs-              in v. H. des Bemessungsbetrags nach §5 
größe nach § 18 des Vierten Buches               Sozialgesetbuches* 

40............................................................................100 
45.............................................................................88 
50.............................................................................76 
55.............................................................................64 
60.............................................................................52 
65.............................................................................40 
70.............................................................................28 
75.............................................................................16 

Die Beträge nach Satz 2 sind jeweils auf volle 5 Euro aufzurunden. 

(2) Von dem Einkommen des Behinderten ist für jeden von ihm unterhaltenen Familienangehörigen ein Betrag von 12 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. 

(3) Einkommen im Sinne der Absätze 1 und 2 sind das monatliche Netto- Arbeitsentgelt, Netto- Arbeitseinkommen und vergleichbare Lohnersatzleistungen des Behinderten. Die Ermittlung des Einkommens richtet sich nach den für den zuständigen Träger maßgeblichen Regelungen. 

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Hilfe zur erneuten Beschaffung eines Kraftfahrzeugs. Die Hilfe soll nicht vor Ablauf von fünf Jahren seit der Beschaffung des zuletzt geförderten Fahrzeugs geleistet werden.
 
§ 7 Behinderungsbedingte Zusatzausstattung

Für eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung erforderlich ist, ihren Einbau, ihre technische Überprüfung und die Wiederherstellung ihrer technischen Funktionstätigkeit werden die Kosten in vollem Umfang übernommen. Dies gilt auch für eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung eines Dritten erforderlich ist, der für den Behinderten das Kraftfahrzeug führt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2). Zuschüsse öffentlich-rechtlicher Stellen, auf die ein vorrangiger Anspruch besteht oder die vorrangig nach pflichtgemäßem Ermessen zu leisten sind, sind anzurechnen.
 
§ 8 Fahrerlaubnis

(1) Zu den Kosten die für die Erlangung einer Fahrerlaubnis notwendig sind, wird ein Zuschuß geleistet. Er beläuft sich bei Behinderten mit einem Einkommen (§ 6 Abs. 3) 

1.) bis 40 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches 
.....Sozialgesetzbuch (monatliche Bezugsgröße) auf die volle Höhe, 
2.) bis zu 55 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße auf zwei Drittel, 
3.) bis zu 75 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße auf ein Drittel der entstehenden notwendigen Kosten; § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend. Zuschüsse öffentlich-rechtlicher Stellen für den Erwerb der Fahrerlaubnis, auf die ein vorrangiger Anspruch besteht oder die vorrangig nach pflichtgemäßem Ermessen zu leisten sind, sind anzurechnen. 

(2) Kosten für behinderungsbedingte Untersuchungen, Ergänzungsprüfungen und Eintragungen in vorhandene Führerscheine werden in vollem Umfang übernommen.
 
§ 9 Leistungen in besonderen Härtefällen

(1) Zur Vermeidung besonderer Härten können Leistungen auch abweichend von § 2 Abs. 1 §§ 6 und 8 Abs. 1 erbracht werden, soweit dies 
1.) notwendig ist, um Leistungen der Kraftfahrzeughilfe von seiten eines anderen Leistungsträgers nicht erforderlich werden zu lassen, oder 
2.) unter den Voraussetzungen des § 3 zur Aufnahme oder Fortsetzung einer beruflichen Tätigkeit unumgänglich ist. 

Im Rahmen von Sitz 1 Nr. 2 kann auch ein Zuschuß für die Beförderung des Behinderten, insbesondere durch Beförderungsdienste, geleistet werden, wenn 

1.) der Behinderte ein Kraftfahrzeug nicht selbst führen kann und auch nicht gewährleistet ist, daß ein Dritter das Kraftfahrzeug für ihn führt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2), oder 
2.) die Übernahme der Beförderungskosten anstelle von Kraftfahrzeughilfen wirtschaftlicher und für den Behinderten zumutbar ist; dabei ist zu berücksichtigen, was der Behinderte als Kraftfahrzeughalter bei Anwendung des § 6 für die Anschaffung und die berufliche Nutzung des Kraftfahrzeugs aus eigenen Mitteln aufzubringen hätte. 

(2) Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 können als Darlehen erbracht werden, wenn die dort genannten Ziele auch durch ein Darlehen erreicht werden können; das Darlehen darf zusammen mit einem Zuschuß nach § 6 den nach § 5 maßgebenden Bemessungsbetrag nicht übersteigen. Das Darlehen ist unverzinslich und spätestens innerhalb von fünf Jahren zu tilgen; es können bis zu zwei tilgungsfreie Jahre eingeräumt werden. Auf die Rückzahlung des Darlehens kann unter den in Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen verzichtet werden.
 
§ 10 Antragstellung

Leistungen sollen vor dem Abschluß eines Kaufvertrages über das Kraftfahrzeug und die behinderungsbedingte Zusatzausstattung sowie vor Beginn einer nach § 8 zu fördernden Maßnahme beantragt werden. Leistungen zur technischen Überprüfung und Wiederherstellung der technischen Funktionsfähigkeit einer behinderungsbedingten Zusatzausstattung sind spätestens innerhalb eines Monats nach Rechnungstellung zu beantragen.
 
§§11, 12 (Änderung von Verordnungen)
 
§ 13 Übergangsvorschriften

(1) Auf Beschädigte im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes und der Gesetze, die das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklären, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs im Rahmen der beruflichen Rehabilitation erhalten haben, sind die bisher geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden, wenn sie günstiger sind und der Beschädigte es beantragt. 

(2) Über Leistungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits beantragt sind, ist nach den bisher geltenden Bestimmungen zu entscheiden, wenn sie für den Behinderten günstiger sind. 

(3) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet richtet sich der Zuschuß gemäß §6 nach dem Einkommen des Behinderten nach Maßgabe der folgenden Tabelle: 

Einkommen bis                             Zuschuß in v. H. 
                                                      des Bemessungs- 
                                                      betrages nach § 5 

1.316,- EUR.....................................................100 
1.480,- EUR.....................................................88 
1.645,- EUR.....................................................76 
1.809,- EUR.....................................................64 
1.974,- EUR.....................................................52 
2.140,- EUR.....................................................40 
2.303,- EUR.....................................................28 
2.470,- EUR.....................................................16 

Abweichend von §6 Abs. 2 ist in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet von dem Einkommen des Behinderten für jeden von ihm unterhaltenen Familienangehörigen ein Betrag von 345,- EUR abzusetzen.
 
§ 14 (gegenstandslos)
 
§ 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1987 in Kraft.** 

** Die Änderung in § 5 Abs. 1 Satz 1 (Erhöhung von 8.000,- EUR, 9.500,- EUR und 2021 auf 22.000 EUR) und die Anfügung von § 13 Abs. 3 traten am 1.10.1991 in Kraft. 
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Merkblatt zur Kraftfahrzeughilfe

(nach Informationen des Beauftragten der Bundesregierung für Behindertenfragen zusammengestellt) 

Die Kraftfahrzeughilfe ist ein wesentliches Instrument zur Wiedereingliederung behinderter Mitbürger in Arbeit und Beruf. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt sie im Rahmen der medizinischen Rehabilitation in Betracht, ggf. kann sie auch zur allgemeinen sozialen Rehabilitation gewährt werden. Die folgende Kurzdarstellung kann nur einen groben Überblick vermitteln. Weitergehende Informationen enthalten die einschlägigen Gesetze, die am Ende der Darstellung aufgelistet sind. Auskünfte erteilen je nach Art und Ursache der Behinderung:
 
Berufliche Rehabilitation

Die gesetzliche Unfallversicherung, die gesetzliche Rentenversicherung, die Versorgungsämter, die Arbeitsämter, die Hauptfürsorgestellen, die Beihilfestellen der öffentlichen Hand.
 
Medizinische Integration

Die Unfallversicherung, die Versorgungsämter, ggf. die Sozialämter, die Beihilfestellen der öffentlichen Hand.
 
Soziale Integration

Die Sozialämter, ggf. die Versorgungsämter 

Die wichtigste Grundlage zur vorliegenden Thematik ist die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (Kfz-HV), die eine Wiedereingliederung Behinderter in das Arbeitsleben regelt.
 
Danach gilt:


Gemäß § 2 werden die Leistungen (Zuschüsse oder Darlehen) erbracht 

1. zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs 

2. für eine behinderungsgerechte Zusatzausstattung 

3. zur Erlangung einer Fahrerlaubnis 

Auch Behinderte mit einem GdB unter 50 kommen als Anspruchsberechtigte in Frage. Entscheidend ist, dass der Behinderte infolge seiner Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kfz angewiesen ist, um seinen Arbeits- oder Ausbildungsplatz oder den Ort einer sonstigen Maßnahme der beruflichen Bildung zu erreichen, und dass er nur auf diese Weise dauerhaft eingegliedert werden kann. Dabei ist in jedem Fall zu prüfen, ob keine andere Möglichkeit besteht, den Arbeitsplatz zu erreichen (etwa mit Fahrrad, Werksbus, öffentlichen Verkehrsmitteln, usw.). 
Beschäftigte in einer Werkstatt für Behinderte (WfB) erhalten keine Leistungen nach der Kfz-HV. Die WfB’s haben in der Regel einen Beförderungsdienst, so dass der Behinderte zum Erreichen seines Arbeitsplatzes nicht auf ein eigenes Fahrzeug angewiesen ist Für Sonderfälle ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe zuständig. 

Das Gesetz sieht keine Einschränkung bei der Wahl des Kfz vor. Der Behinderte kann jedes geeignete Fahrzeug erwerben. An der Höhe des Zuschusses, den der Reha-Träger leistet, ändert sich auch durch die Anschaffung eines Luxusautos nichts. Falls der Behinderte bereits ein geeignetes Fahrzeug besitzt, dessen weitere Benutzung ihm zumutbar ist, hat er keinen Anspruch. 
Für eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung erforderlich ist, ihren Einbau, ihre technische Überprüfung und die Wiederherstellung ihrer technischen Funktionsfähigkeit werden die Kosten in vollem Umfang übernommen, § 7 Kfz-HV. Hier ist die Förderung unabhängig vom Einkommen oder Vermögen des Antragstellers. 

In besonderen Härtefällen sind Ausnahmen bei der Überschreitung der 9.500 ¤ Grenze zur Kfz-Beschaffung und bei der Übernahme der Führerscheinkosten denkbar. Genaueres ist in § 9 Kfz-HV geregelt. 

Dort wird allerdings auch bestimmt, dass anstelle von Kfz-Hilfe ein Zuschuss für die Beförderung des Behinderten, insbesondere durch Beförderungsdienste, geleistet werden kann, wenn dies wirtschaftlicher und dem Behinderten zumutbar ist. Das gleiche gilt auch für den Fall, dass der Behinderte das Kfz nicht selbst führen kann und auch nicht gewährleistet ist, dass ein Dritter das Fahrzeug für ihn führt.
 
Wichtige Rechtsgrundlagen:

1. Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation, (Kraftfahrzeughilfe- 
....Verordnung Kfz-HV) 
2. Gesetz über die Versorgung für Opfer des Krieges, (Bundesversorgungsgesetz BVG) 

Bundessozialhilfegesetz, (BSHG) und die "Verordnung nach § 47 BSHG, (Eingliederungshilfe-Verordnung)